Ratgeber · Finanzierung

Ergänzungsleistungen & Hilflosenentschädigung

Wenn AHV oder IV nicht reichen oder Sie regelmässig Hilfe im Alltag brauchen, gibt es zwei wichtige Leistungen, die auch bei Spitex-Pflege zu Hause zentral sind: Ergänzungsleistungen (EL) und Hilflosenentschädigung (HE). Hier finden Sie die wichtigsten Fakten – verständlich erklärt.

Kurz erklärt

  • EL = Existenzsicherung, abhängig von Einkommen und Vermögen.
  • HE = zweckgebundener Beitrag für Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, einkommensunabhängig.
  • Beide sind kombinierbar und können Spitex-Selbstkosten und Betreuung mitfinanzieren.

EL und HE im Vergleich

MerkmalErgänzungsleistungen (EL)Hilflosenentschädigung (HE)
ZweckExistenz­sicherung wenn AHV/IV nicht reichtBeitrag für regelmässige Hilfe im Alltag
Einkommens­abhängigJaNein
AnspruchAHV/IV-Bezüger:innen mit zu geringen EinnahmenHilfebedarf in ≥ 2 Lebens­verrichtungen seit ≥ 1 Jahr
Höhe (2026, AHV)individuell berechnetleicht 261 / mittel 653 / schwer 1'044 CHF/Monat
Antrag beiKantonale EL-Stelle / GemeindeAHV-Ausgleichskasse oder IV-Stelle
Spitex-Kosten gedecktJa, Selbstkosten + Betreuung bis HöchstbetragIndirekt: HE kann für Pflege/Betreuung eingesetzt werden

Beträge gemäss BSV. Massgebend sind die jeweils aktuellen Verfügungen Ihrer Ausgleichskasse / EL-Stelle.

Hilflosenentschädigung – die drei Stufen

Leicht

Hilfe in zwei Lebens­verrichtungen, oder dauernde persönliche Überwachung, oder lebenspraktische Begleitung nötig.

Mittel

Hilfe in mindestens vier Lebens­verrichtungen, oder in zwei + dauernde persönliche Überwachung.

Schwer

Hilfe in allen sechs Lebens­verrichtungen + dauernd intensive Pflege oder Überwachung.

Lebensverrichtungen: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Notdurft, Fortbewegung.

So gehen Sie vor

  1. Anspruch prüfen: Pro Senectute, Beratungsstellen oder Hausarzt helfen bei der Einschätzung.
  2. HE beantragen: Formular bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons – mit Arztbericht und Pflegeprotokoll.
  3. EL beantragen: Bei der EL-Stelle (Gemeinde / Sozialversicherungsanstalt) mit Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und ungedeckten Krankheits-/Pflegekosten.
  4. Belege sammeln: Rechnungen von Spitex, Apotheke, Zahnarzt, Hilfsmittel – sie können bei der EL nachträglich geltend gemacht werden.
  5. Jährlich aktualisieren: Veränderungen (Einkommen, Pflegebedarf, Wohnsituation) melden, damit Leistungen angepasst werden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen EL und HE?

Ergänzungsleistungen (EL) sind einkommens- und vermögensabhängig und decken die Lebenshaltungskosten, wenn AHV/IV-Rente nicht reicht. Die Hilflosenentschädigung (HE) ist eine zweckgebundene, einkommensunabhängige Leistung für Personen, die regelmässig Hilfe in alltäglichen Lebensverrichtungen brauchen.

Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung?

AHV- oder IV-Bezüger:innen, die seit mindestens einem Jahr in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung) regelmässig Hilfe brauchen – oder dauernde persönliche Überwachung benötigen (z. B. bei Demenz).

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung 2026?

Bei AHV: leicht CHF 261/Monat, mittel CHF 653/Monat, schwer CHF 1'044/Monat. Bei IV können die Beträge höher liegen, vor allem im Heim/zu Hause. Aktuelle Werte: bsv.admin.ch.

Wo stelle ich den Antrag?

Die HE bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse bzw. IV-Stelle des Wohnkantons. EL bei der kantonalen EL-Stelle (meist über die Gemeinde). Die Spitex kann Sie auf den Antrag aufmerksam machen, stellt ihn aber nicht selbst.

Werden Spitex-Kosten von der EL übernommen?

Ja, EL können selbst getragene Spitex-Kosten (Selbstbehalt KVG, hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen) bis zu einem kantonal festgelegten Höchstbetrag vergüten. Belege aufbewahren.

Kann ich HE und EL gleichzeitig beziehen?

Ja – beide Leistungen ergänzen sich. Die HE wird bei der EL-Berechnung allerdings als Einnahme angerechnet, mindert also die EL-Höhe entsprechend.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse, der kantonalen EL-Stelle oder bei Pro Senectute.

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