Ratgeber · Finanzierung
Ergänzungsleistungen & Hilflosenentschädigung
Wenn AHV oder IV nicht reichen oder Sie regelmässig Hilfe im Alltag brauchen, gibt es zwei wichtige Leistungen, die auch bei Spitex-Pflege zu Hause zentral sind: Ergänzungsleistungen (EL) und Hilflosenentschädigung (HE). Hier finden Sie die wichtigsten Fakten – verständlich erklärt.
Kurz erklärt
- EL = Existenzsicherung, abhängig von Einkommen und Vermögen.
- HE = zweckgebundener Beitrag für Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, einkommensunabhängig.
- Beide sind kombinierbar und können Spitex-Selbstkosten und Betreuung mitfinanzieren.
EL und HE im Vergleich
| Merkmal | Ergänzungsleistungen (EL) | Hilflosenentschädigung (HE) |
|---|---|---|
| Zweck | Existenzsicherung wenn AHV/IV nicht reicht | Beitrag für regelmässige Hilfe im Alltag |
| Einkommensabhängig | Ja | Nein |
| Anspruch | AHV/IV-Bezüger:innen mit zu geringen Einnahmen | Hilfebedarf in ≥ 2 Lebensverrichtungen seit ≥ 1 Jahr |
| Höhe (2026, AHV) | individuell berechnet | leicht 261 / mittel 653 / schwer 1'044 CHF/Monat |
| Antrag bei | Kantonale EL-Stelle / Gemeinde | AHV-Ausgleichskasse oder IV-Stelle |
| Spitex-Kosten gedeckt | Ja, Selbstkosten + Betreuung bis Höchstbetrag | Indirekt: HE kann für Pflege/Betreuung eingesetzt werden |
Beträge gemäss BSV. Massgebend sind die jeweils aktuellen Verfügungen Ihrer Ausgleichskasse / EL-Stelle.
Hilflosenentschädigung – die drei Stufen
Leicht
Hilfe in zwei Lebensverrichtungen, oder dauernde persönliche Überwachung, oder lebenspraktische Begleitung nötig.
Mittel
Hilfe in mindestens vier Lebensverrichtungen, oder in zwei + dauernde persönliche Überwachung.
Schwer
Hilfe in allen sechs Lebensverrichtungen + dauernd intensive Pflege oder Überwachung.
Lebensverrichtungen: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Notdurft, Fortbewegung.
So gehen Sie vor
- Anspruch prüfen: Pro Senectute, Beratungsstellen oder Hausarzt helfen bei der Einschätzung.
- HE beantragen: Formular bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons – mit Arztbericht und Pflegeprotokoll.
- EL beantragen: Bei der EL-Stelle (Gemeinde / Sozialversicherungsanstalt) mit Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und ungedeckten Krankheits-/Pflegekosten.
- Belege sammeln: Rechnungen von Spitex, Apotheke, Zahnarzt, Hilfsmittel – sie können bei der EL nachträglich geltend gemacht werden.
- Jährlich aktualisieren: Veränderungen (Einkommen, Pflegebedarf, Wohnsituation) melden, damit Leistungen angepasst werden.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen EL und HE?
Ergänzungsleistungen (EL) sind einkommens- und vermögensabhängig und decken die Lebenshaltungskosten, wenn AHV/IV-Rente nicht reicht. Die Hilflosenentschädigung (HE) ist eine zweckgebundene, einkommensunabhängige Leistung für Personen, die regelmässig Hilfe in alltäglichen Lebensverrichtungen brauchen.
Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung?
AHV- oder IV-Bezüger:innen, die seit mindestens einem Jahr in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung) regelmässig Hilfe brauchen – oder dauernde persönliche Überwachung benötigen (z. B. bei Demenz).
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung 2026?
Bei AHV: leicht CHF 261/Monat, mittel CHF 653/Monat, schwer CHF 1'044/Monat. Bei IV können die Beträge höher liegen, vor allem im Heim/zu Hause. Aktuelle Werte: bsv.admin.ch.
Wo stelle ich den Antrag?
Die HE bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse bzw. IV-Stelle des Wohnkantons. EL bei der kantonalen EL-Stelle (meist über die Gemeinde). Die Spitex kann Sie auf den Antrag aufmerksam machen, stellt ihn aber nicht selbst.
Werden Spitex-Kosten von der EL übernommen?
Ja, EL können selbst getragene Spitex-Kosten (Selbstbehalt KVG, hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen) bis zu einem kantonal festgelegten Höchstbetrag vergüten. Belege aufbewahren.
Kann ich HE und EL gleichzeitig beziehen?
Ja – beide Leistungen ergänzen sich. Die HE wird bei der EL-Berechnung allerdings als Einnahme angerechnet, mindert also die EL-Höhe entsprechend.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse, der kantonalen EL-Stelle oder bei Pro Senectute.
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